Mit den richtigen Abzügen zahlst du oft spürbar weniger Steuern. Hier findest du die Abzüge, die für Angestellte im Kanton Zürich am häufigsten zählen, mit den Beträgen für die Steuerperiode 2026. Alle Beträge gelten für die Staats- und Gemeindesteuern. Bei der direkten Bundessteuer gelten teilweise andere Beträge.
Berufsauslagen
Fahrkosten zum Arbeitsplatz
- Öffentlicher Verkehr: die Kosten für das nötige Abonnement.
- Velo, Mofa oder Motorrad mit gelbem Kontrollschild: pauschal CHF 700 im Jahr.
- Auto: grundsätzlich nur die Kosten des öffentlichen Verkehrs. Die Autokosten (75 Rappen pro Kilometer) darfst du nur ausnahmsweise abziehen, zum Beispiel wenn die nächste Haltestelle mindestens 1 km entfernt ist, wenn du mit dem Auto für Hin- und Rückweg zusammen mehr als eine Stunde sparst oder wenn du aus gesundheitlichen Gründen keinen öffentlichen Verkehr nutzen kannst.
- Obergrenze: Für den Arbeitsweg kannst du höchstens CHF 5'200 im Jahr abziehen.
Verpflegung
Kannst du mittags nicht nach Hause und zahlst das Essen selbst, ziehst du CHF 15 pro Arbeitstag ab, höchstens CHF 3'200 im Jahr. Verbilligt der Arbeitgeber das Essen, etwa mit einer Kantine oder mit Gutscheinen, sind es CHF 7.50 pro Tag, höchstens CHF 1'600. Für Schicht- oder Nachtarbeit gelten ebenfalls CHF 15 pro Schichttag bis CHF 3'200. Diese Abzüge lassen sich nicht kombinieren.
Übrige Berufsauslagen
Für Berufskleider, Werkzeug, Computer, Fachliteratur oder ein Arbeitszimmer gibt es eine Pauschale: 3 % des Nettolohns, mindestens CHF 2'000, höchstens CHF 4'000. Sind deine Kosten höher, kannst du sie geltend machen, musst dann aber alle Auslagen belegen.
Nebenerwerb
Hast du eine Nebenbeschäftigung als Angestellte oder Angestellter, ziehst du 20 % der Einkünfte daraus ab, mindestens CHF 800 und höchstens CHF 2'400.
Wichtig: Was dir der Arbeitgeber bereits vergütet, darfst du nicht abziehen. Arbeiten beide Ehepartner, berechnet jede Person ihre Berufsauslagen separat.
Weiterbildung
Kosten für eine berufsorientierte Aus- oder Weiterbildung, inklusive Umschulung, kannst du bis CHF 12'600 abziehen. Voraussetzung: Du hast bereits einen ersten Abschluss auf Sekundarstufe II, zum Beispiel eine Lehre oder die Matur, oder du bist mindestens 20 Jahre alt und es geht nicht um die Ausbildung bis zu diesem ersten Abschluss.
Versicherungsprämien und Sparzinsen
Prämien für Krankenkasse, Lebens- und Unfallversicherung sowie Zinsen auf Sparkapital kannst du zusammen bis zu einem Höchstbetrag abziehen:
| Situation | Höchstbetrag |
|---|---|
| Alleinstehend | CHF 2'900 |
| Verheiratet | CHF 5'800 |
| Zuschlag pro Kind oder unterstützte Person | + CHF 1'300 |
| Ohne Beiträge an Pensionskasse und Säule 3a | Abzug + 50 % |
Die Krankenkassenprämien allein übersteigen diesen Betrag oft. Prüfe trotzdem, ob du weitere Prämien oder Zinsen eintragen kannst, wenn noch Luft ist.
Kinder
- Kinderabzug: CHF 9'400 pro minderjähriges Kind und pro volljähriges Kind in der Erstausbildung, dessen Unterhalt du zur Hauptsache trägst.
- Fremdbetreuung: Die nachgewiesenen Kosten für Kita, Hort oder Tagesfamilie bis CHF 25'300 pro Kind unter 14 Jahren, wenn die Betreuung wegen Arbeit, Ausbildung oder Erwerbsunfähigkeit nötig ist.
Ehepaare mit zwei Einkommen
Arbeiten beide, gibt es zusätzlich einen Abzug von CHF 6'200 vom Erwerbseinkommen des zweiten Ehepartners.
Vorsorge: die grössten Hebel
- Säule 3a: 2026 bis CHF 7'258 mit Pensionskasse. Mehr dazu im Beitrag Säule 3a: Steuern sparen.
- Einkauf in die Pensionskasse: voll abziehbar, mit einigen Regeln. Mehr dazu im Beitrag PK-Einkauf und Steuern.
- Pauschale für übrige Berufsauslagen vergessen, obwohl sie ohne Belege zusteht.
- Autokosten abziehen, obwohl keine Ausnahme vorliegt.
- Weiterbildungskosten nicht eintragen, weil der Kurs privat bezahlt wurde.
- Kita-Rechnungen nicht aufbewahren.
Willst du wissen, was dir die Abzüge konkret bringen? Rechne es im Steuer-Check durch.
Quellen
- Kanton Zürich: Verfügung der Finanzdirektion über die Pauschalierung von Berufsauslagen Unselbstständigerwerbender (ab Steuerperiode 2026), LS 631.33
- Kanton Zürich: Steuergesetz (StG), LS 631.1, §§ 31 und 34
- Kanton Zürich: Verordnung über den Ausgleich der kalten Progression ab 1. Januar 2026
- Kanton Zürich, Medienmitteilung vom 10.07.2025: Kanton gleicht kalte Progression aus
Stand: Oktober 2026. Dieser Beitrag ist eine allgemeine Information und ersetzt keine persönliche Beratung. Massgebend sind die Gesetze und die Praxis der Steuerbehörden.